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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 108 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Behandlung 1. Vorbereitung

Parlamentarische Vorstösse - Verfahren
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§ 108 Landratsreglement, LRR · Behandlung 1. Vorbereitung

1. Motionen, Postulate und Interpellationen werden auf die Tagesordnung des Landrates gesetzt, wenn der Regierungsrat seine Stellungnahme dazu schriftlich abgegeben hat.

2. Der Regierungsrat hat binnen sechs Monaten seit der Überweisung des Vorstosses seine Stellungnahme abzugeben; vorbehalten bleibt § 107. Ist die Einhaltung dieser Frist aus stichhaltigen Gründen nicht möglich, hat der Regierungsrat die Urheberin beziehungsweise den Urheber des Vorstosses sowie das Landratsbüro über die Gründe der Verzögerung schriftlich zu informieren.

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