§ 104 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Motion
§ 104 Landratsreglement, LRR · Motion
1. Mit einer Motion wird der Regierungsrat beauftragt
1. eine Änderung der Kantonsverfassung einzuleiten;
2. den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes einzuleiten;
3. * einen Beschluss vorzubereiten, soweit der Landrat hierfür zuständig ist;
4. * einen Planungsbericht zu wichtigen Planungen der Staatstätigkeit zu verfassen.
2. Unzulässig sind Motionen über
1. die Zulässigkeit eines Antrages zuhanden einer Volksabstimmung;
2. die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Voranschlagskredites oder den Voranschlag als Ganzes;
3. die genehmigte Staatsrechnung;
4. Wahlen;
5. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
6. Begnadigungen;
7. Beschwerden und Petitionen;
8. Vernehmlassungen des Regierungsrates;
9. Personalangelegenheiten, die einzelne Personen betreffen;
10. Verfahrensbeschlüsse.