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151.11 LRRRCD CH-NW

§ 104 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Motion

Parlamentarische Vorstösse - Formen
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§ 104 Landratsreglement, LRR · Motion

1. Mit einer Motion wird der Regierungsrat beauftragt

1. eine Änderung der Kantonsverfassung einzuleiten;

2. den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung eines Gesetzes einzuleiten;

3. * einen Beschluss vorzubereiten, soweit der Landrat hierfür zuständig ist;

4. * einen Planungsbericht zu wichtigen Planungen der Staatstätigkeit zu verfassen.

2. Unzulässig sind Motionen über

1. die Zulässigkeit eines Antrages zuhanden einer Volksabstimmung;

2. die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Voranschlagskredites oder den Voranschlag als Ganzes;

3. die genehmigte Staatsrechnung;

4. Wahlen;

5. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;

6. Begnadigungen;

7. Beschwerden und Petitionen;

8. Vernehmlassungen des Regierungsrates;

9. Personalangelegenheiten, die einzelne Personen betreffen;

10. Verfahrensbeschlüsse.

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