151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 102 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 3. Kommission
Parlamentarische Vorstösse - Formen
§ 102 Landratsreglement, LRR · 3. Kommission
1. Die Kommission zieht den Entwurf in Beratung, sofern ein ausgearbeiteter Entwurf vorliegt; sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenentwurf ausarbeiten oder dem Rat die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen.
2. Liegt nur eine allgemeine Anregung vor, erarbeitet die Kommission einen Entwurf.
3. Unterbreitet die Kommission ihren Bericht und Antrag nicht binnen zwei Jahren, entscheidet der Landrat, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben wird.