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§ 100 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Parlamentarische Initiative 1. Gegenstand

Parlamentarische Vorstösse - Formen
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§ 100 Landratsreglement, LRR · Parlamentarische Initiative 1. Gegenstand

1. Mit der Parlamentarischen Initiative kann in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung der Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzesbestimmungen oder dieses Reglements beantragt werden.

2. Das Landratsbüro verweigert die Entgegennahme einer Parlamentarischen Initiative, wenn sich diese auf Gegenstände bezieht, die bereits von einer nichtständigen landrätlichen Kommission beraten werden. Wird der Entscheid des Landratsbüros aus der Mitte des Rates angefochten, beschliesst der Landrat über die Entgegennahme der Initiative.

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