151.11
LRRRCD
CH-NW
§ 10 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - 2. Stellvertretung
Organisation und Befugnisse - Landratsbüro und Landratspräsidium
§ 10 Landratsreglement, LRR · 2. Stellvertretung
1. Ist das Landratspräsidium verhindert, wird es durch das erste Vizepräsidium und bei dessen Verhinderung durch das zweite Vizepräsidium vertreten.
2. Dasselbe gilt, wenn sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen will.