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§ 1 Reglement über die Geschäftsordnung des Landrates (Landratsreglement, LRR) - Register der Interessenbindungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Landratsreglement, LRR · Register der Interessenbindungen

1. Das Landratssekretariat erstellt aufgrund der Angaben der Ratsmitglieder ein öffentliches Register der Interessenbindungen.

2. Das Landratsbüro wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

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