Art. 9 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 2. Aufhebung
Art. 9 Landratsgesetz, LRG · 2. Aufhebung
1. Auf Antrag einer betroffenen Person kann der Landrat die Immunität aufheben.
2. Eine Strafuntersuchung, eine Ehrverletzungsklage oder ein Zivilprozess gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungsbehörden und der Gerichte kann erst eingeleitet werden, wenn der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.
3. Gesuche um Aufhebung der Immunität sind beim Landratsbüro einzureichen. Dieses unterbreitet dem Landrat das Begehren zusammen mit seinem Antrag.
4. Das Landratsbüro tritt auf offensichtlich unbegründete Gesuche ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Person nicht ein; widersetzt sich ein Mitglied des Landratsbüros dem Beschluss, entscheidet der Landrat.