151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 8 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Immunität 1. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Landratsgesetz, LRG · Immunität 1. Grundsatz
1. Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, der Verwaltungsbehörden und der Gerichte können für ihre Äusserungen im Landrat oder in den Kommissionen weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangt werden; sie sind nur gegenüber dem Landrat verantwortlich.