151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 61 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Referendum und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 61 Landratsgesetz, LRG · Referendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Es tritt auf den 1. Juli 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3. Alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 24. Juni 1992 über die Organisation und das Verfahren des Landrates (Landratsverordnung).