Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 60 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Geschäftsreglement

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60 Landratsgesetz, LRG · Geschäftsreglement

1. Der Landrat legt in einem Geschäftsreglement die weitern für seine Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen fest.

2. Im Geschäftsreglement sind insbesondere zu regeln

1. weitere Befugnisse und Aufgaben der ständigen Kommissionen;

2. die ausnahmsweise Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle durch Dritte.

← Art. 59 Landratsgesetz, LRG Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Art. 60a Landratsgesetz, LRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →