151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 60 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Geschäftsreglement
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60 Landratsgesetz, LRG · Geschäftsreglement
1. Der Landrat legt in einem Geschäftsreglement die weitern für seine Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen fest.
2. Im Geschäftsreglement sind insbesondere zu regeln
1. weitere Befugnisse und Aufgaben der ständigen Kommissionen;
2. die ausnahmsweise Einsichtnahme in Kommissionsprotokolle durch Dritte.