Art. 53 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Formen
Art. 53 Landratsgesetz, LRG · Formen
1. Die Parlamentarische Initiative beantragt in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der allgemeinen Anregung den Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Bestimmungen der Gesetzgebung; wird die Initiative von mindestens einem Drittel der Ratsmitglieder vorläufig unterstützt, überweist sie der Rat zur Berichterstattung und Antragstellung an eine Kommission.
2. Die Motion beantragt die Einleitung einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung oder den Erlass eines in die Zuständigkeit des Landrates fallenden Beschlusses oder einen Planungsbericht des Regierungsrates über wichtige Planungen der Staatstätigkeit.
3. Das Postulat beauftragt den Regierungsrat, einen Gegenstand oder eine Massnahme aus dem Geschäftsbereich des Landrates, des Regierungsrates oder der Verwaltung zu prüfen; es kann auch einen Bericht über einen anderen Gegenstand oder die Einsetzung einer Sachverständigenkommission verlangen.
4. Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.
5. Die Kleine Anfrage ist ein vom Regierungsrat schriftlich zu beantwortendes Gesuch um Auskunft.
6. Das Einfache Auskunftsbegehren verlangt vom Regierungsrat Antwort auf eine Frage von aktuellem kantonalem Interesse; die Frage wird an der nächstfolgenden Landratssitzung mündlich beantwortet.
7. Die Anmerkung ist eine kurze Feststellung oder eine Anregung zum Legislaturprogramm, zur Jahreszielplanung, zum Finanzplan, zu Planungsberichten oder zum Rechenschaftsbericht des Regierungsrates beziehungsweise einer selbstständigen kantonalen Anstalt.