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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 49 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 2. Eingabe

Verfahren - Beratungen - Eingaben
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Art. 49 Landratsgesetz, LRG · 2. Eingabe

1. Begnadigungsgesuche sind schriftlich und begründet beim Landratssekretariat zuhanden der Justizkommission einzureichen und müssen einen Antrag zur Art der Begnadigung enthalten.

2. Abgelehnte Begnadigungsgesuche können frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erneuert werden, wenn der Landrat bei der Ablehnung nicht ausdrücklich eine kürzere oder längere Frist festgesetzt hat.

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