151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 48 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Begnadigungsgesuche 1. Antragsrecht
Verfahren - Beratungen - Eingaben
Art. 48 Landratsgesetz, LRG · Begnadigungsgesuche 1. Antragsrecht
1. Begnadigungsgesuche können von der verurteilten Person, deren gesetzlichen Vertretung und mit Einwilligung der verurteilten Person von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnerin oder eingetragenen Partner für alle durch Urteil auferlegten Strafen gestellt werden.