Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 48 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Begnadigungsgesuche 1. Antragsrecht

Verfahren - Beratungen - Eingaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Landratsgesetz, LRG · Begnadigungsgesuche 1. Antragsrecht

1. Begnadigungsgesuche können von der verurteilten Person, deren gesetzlichen Vertretung und mit Einwilligung der verurteilten Person von ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnerin oder eingetragenen Partner für alle durch Urteil auferlegten Strafen gestellt werden.

← Art. 47 Landratsgesetz, LRG Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Art. 49 Landratsgesetz, LRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →