151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 46 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Amtsgeheimnis
Verfahren - Beratungen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 46 Landratsgesetz, LRG · Amtsgeheimnis
1. Auskunftspersonen und Einvernommene sind gegenüber der Untersuchungskommission in jedem Fall und ohne Entbindungsbeschluss vom Amtsgeheimnis entbunden.
2. Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.