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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 44 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aktenherausgabe

Verfahren - Beratungen - Parlamentarische Untersuchungskommission
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Art. 44 Landratsgesetz, LRG · Aktenherausgabe

1. Der Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten herauszugeben. Personen, die ausserhalb der vom Verfahren betroffenen Verwaltung stehen, haben der Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie der Zeugnispflicht unterliegen.

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