151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 43 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Auskunftspflicht
Verfahren - Beratungen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 43 Landratsgesetz, LRG · Auskunftspflicht
1. Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.
2. Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.