Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 43 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Auskunftspflicht

Verfahren - Beratungen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 43 Landratsgesetz, LRG · Auskunftspflicht

1. Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.

2. Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

← Art. 42 Landratsgesetz, LRG Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Art. 44 Landratsgesetz, LRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →