151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 42 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Grundsatz
Verfahren - Beratungen - Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 42 Landratsgesetz, LRG · Grundsatz
1. Die Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe ihres Auftrages die erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2. Die Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben Subkommissionen betrauen.
3. Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollieren.