151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 41 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 2. Finanzkontrolle
Verfahren - Beratungen - Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen
Art. 41 Landratsgesetz, LRG · 2. Finanzkontrolle
1. Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission und die Justizkommission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht.