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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 41 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 2. Finanzkontrolle

Verfahren - Beratungen - Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen
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Art. 41 Landratsgesetz, LRG · 2. Finanzkontrolle

1. Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission und die Justizkommission werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von der Finanzkontrolle unterstützt, die ihnen als Ausführungsorgan direkt zur Verfügung steht.

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