Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 40 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aufsicht 1. allgemein

Verfahren - Beratungen - Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen
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Art. 40 Landratsgesetz, LRG · Aufsicht 1. allgemein

1. Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können

1. Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden;

2. aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen.

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