151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 40 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aufsicht 1. allgemein
Verfahren - Beratungen - Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen
Art. 40 Landratsgesetz, LRG · Aufsicht 1. allgemein
1. Die Finanzkommission, die Aufsichtskommission, die Bankprüfungskommission und die Justizkommission können
1. Inspektionen durchführen, die in der Regel der zuständigen Verwaltungsbehörde beziehungsweise dem zuständigen Gericht angekündigt werden;
2. aussenstehende Fachleute gezielt mit einzelnen Kontrollaufgaben betrauen.