Art. 4 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Offenlegung von Interessenbindungen
Art. 4 Landratsgesetz, LRG · Offenlegung von Interessenbindungen
1. Nach erfolgter Wahl in den Landrat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Landratsbüro schriftlich über
1. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber;
2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, insbesondere wenn diese Tätigkeit direkt oder indirekt auf die Tätigkeit als Ratsmitglied einen Einfluss ausüben könnte;
3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände;
4. die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen von Bund, Kanton oder Gemeinde.
2. Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
3. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.