Art. 39 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Befugnisse
Art. 39 Landratsgesetz, LRG · Befugnisse
1. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages
1. in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen;
2. von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen;
3. Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen;
4. Besichtigungen durchführen;
5. Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.- einholen;
6. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören;
7. Vernehmlassungsverfahren durchführen.
2. Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen Gerichts das Landratsbüro.