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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 39 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Befugnisse

Verfahren - Beratungen - Zusätzliche Bestimmungen für Kommissionen
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Art. 39 Landratsgesetz, LRG · Befugnisse

1. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages

1. in sämtliche Akten des Beratungsgegenstandes Einsicht nehmen;

2. von den zuständigen Verwaltungsbehörden beziehungsweise Gerichten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen;

3. Mitglieder der Verwaltungsbehörden beziehungsweise der Gerichte sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auskunftserteilung vorladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beiziehen;

4. Besichtigungen durchführen;

5. Gutachten bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.- einholen;

6. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter anhören;

7. Vernehmlassungsverfahren durchführen.

2. Verweigert eine Verwaltungsbehörde beziehungsweise ein Gericht die verlangte Auskunft oder Akteneinsicht, entscheidet nach Anhörung einer Vertretung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des zuständigen Gerichts das Landratsbüro.

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