151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 38 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Sanktionen
Verfahren - Beratungen - Allgemein
Art. 38 Landratsgesetz, LRG · Sanktionen
1. Rednerinnen oder Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor dem Landrat oder einzelnen Mitgliedern verletzen, sind vom Landratspräsidium unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen.
2. Im Wiederholungsfall kann der Landrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln die fehlbare Person für die Dauer des betreffenden Geschäfts aus dem Sitzungssaal weisen.