151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 37 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Rechte der Ratsmitglieder
Verfahren - Beratungen - Allgemein
Art. 37 Landratsgesetz, LRG · Rechte der Ratsmitglieder
1. Jedes Mitglied des Landrates hat insbesondere das Recht
1. sämtliche Unterlagen einzusehen, die zur Vorbereitung des Geschäftes gedient haben;
2. sich zum in Behandlung stehenden Geschäft zu äussern und Anträge zu stellen;
3. Ordnungsanträge zu stellen;
4. Wahlvorschläge zu machen;
5. zur Abwehr eines persönlichen Angriffes eine persönliche Erklärung abzugeben.