Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 37 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Rechte der Ratsmitglieder

Verfahren - Beratungen - Allgemein
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Landratsgesetz, LRG · Rechte der Ratsmitglieder

1. Jedes Mitglied des Landrates hat insbesondere das Recht

1. sämtliche Unterlagen einzusehen, die zur Vorbereitung des Geschäftes gedient haben;

2. sich zum in Behandlung stehenden Geschäft zu äussern und Anträge zu stellen;

3. Ordnungsanträge zu stellen;

4. Wahlvorschläge zu machen;

5. zur Abwehr eines persönlichen Angriffes eine persönliche Erklärung abzugeben.

← Art. 36 Landratsgesetz, LRG Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Art. 38 Landratsgesetz, LRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →