151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 36 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Mitwirkung des Regierungsrates, übriger Verwaltungsbehörden und der Gerichte
Verfahren - Beratungen - Allgemein
Art. 36 Landratsgesetz, LRG · Mitwirkung des Regierungsrates, übriger Verwaltungsbehörden und der Gerichte
1. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Landratssitzungen teil.
2. Die Präsidien von Verwaltungsbehörden nehmen an den Landratssitzungen teil, sofern von ihnen ausgehende Anträge oder sie betreffende Berichte zur Behandlung gelangen.
3. Das Obergerichtspräsidium nimmt an den Landratssitzungen teil, wenn der Rechenschaftsbericht der Gerichte oder diese betreffende Finanzhaushaltgeschäfte zur Behandlung gelangen.
4. Sie haben beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.