151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 35 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Sachvorlagen
Verfahren - Beratungen - Allgemein
Art. 35 Landratsgesetz, LRG · Sachvorlagen
1. Verfassungsvorlagen und Gesetze werden in zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
2. Bei den übrigen Geschäften kann der Landrat nach Abschluss der ersten Beratung beschliessen, eine zweite Beratung durchzuführen.