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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 34 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Wahlen

Verfahren - Beratungen - Allgemein
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Art. 34 Landratsgesetz, LRG · Wahlen

1. Die dem Landrat zustehenden Wahlen werden im offenen Handmehr durchgeführt, sofern nicht mindestens 15 Ratsmitglieder geheime Wahlen verlangen.

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