151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 34 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Wahlen
Verfahren - Beratungen - Allgemein
Art. 34 Landratsgesetz, LRG · Wahlen
1. Die dem Landrat zustehenden Wahlen werden im offenen Handmehr durchgeführt, sofern nicht mindestens 15 Ratsmitglieder geheime Wahlen verlangen.