151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 33 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 3. Kommissionen
Verfahren - Sitzungen
Art. 33 Landratsgesetz, LRG · 3. Kommissionen
1. Die Verhandlungen des Landratsbüros und der Kommissionen sind vertraulich; die Teilnehmenden unterlassen insbesondere Aussagen über die Voten und Anträge Einzelner.
2. Soweit Kommissionsmitglieder und die übrigen Teilnehmenden an Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die unter das Amtsgeheimnis fallen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis gemäss dem Behördengesetz gebunden.