151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 32 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 2. Ausnahmen
Verfahren - Sitzungen
Art. 32 Landratsgesetz, LRG · 2. Ausnahmen
1. Der Landrat kann ausnahmsweise die Öffentlichkeit der Sitzung aufheben, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als geboten erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen.
2. Die Behandlung von Begnadigungsgesuchen erfolgt in allen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.