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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 31 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Öffentlichkeit 1. Grundsatz

Verfahren - Sitzungen
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Art. 31 Landratsgesetz, LRG · Öffentlichkeit 1. Grundsatz

1. Die Verhandlungen des Landrates sind öffentlich.

2. Bild- und Tonaufnahmen erfordern das Einverständnis des Landratsbüros.

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