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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 30 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Beantragung von Geschäften

Verfahren - Sitzungen
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Art. 30 Landratsgesetz, LRG · Beantragung von Geschäften

1. Das Recht, die Traktandierung eines Geschäftes zu verlangen, haben

1. das Landratsbüro und die ständigen Kommissionen sowie die nichtständigen Kommissionen im Rahmen ihres Auftrages;

2. die Verwaltungsbehörden der selbständigen Anstalten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches;

3. jedes Mitglied des Landrates und jede Kommission des Landrates über die Einreichung einer parlamentarischen Initiative, einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder eines Einfachen Auskunftsbegehrens;

4. der Regierungsrat.

2. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Vorlagen, soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen oder von Verwaltungsbehörden selbständiger kantonaler Anstalten direkt eingereicht werden.

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