151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 30 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Beantragung von Geschäften
Verfahren - Sitzungen
Art. 30 Landratsgesetz, LRG · Beantragung von Geschäften
1. Das Recht, die Traktandierung eines Geschäftes zu verlangen, haben
1. das Landratsbüro und die ständigen Kommissionen sowie die nichtständigen Kommissionen im Rahmen ihres Auftrages;
2. die Verwaltungsbehörden der selbständigen Anstalten im Rahmen ihres Aufgabenbereiches;
3. jedes Mitglied des Landrates und jede Kommission des Landrates über die Einreichung einer parlamentarischen Initiative, einer Motion, eines Postulates, einer Interpellation oder eines Einfachen Auskunftsbegehrens;
4. der Regierungsrat.
2. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Vorlagen, soweit sie nicht von landrätlichen Kommissionen oder von Verwaltungsbehörden selbständiger kantonaler Anstalten direkt eingereicht werden.