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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 29 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Bekanntmachung

Verfahren - Sitzungen
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Art. 29 Landratsgesetz, LRG · Bekanntmachung

1. Der Sitzungstag ist in der Regel mindestens zwei Wochen zuvor im Amtsblatt bekannt zu machen.

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