151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Einberufung
Verfahren - Sitzungen
Art. 28 Landratsgesetz, LRG · Einberufung
1. Nach jeder Neuwahl versammelt sich der Landrat im Monat Juni zur konstituierenden Sitzung.
2. Im übrigen versammelt sich der Landrat
1. wenn es die Landratspräsidentin beziehungsweise der Landratspräsident anordnet;
2. wenn es der Landrat oder das Landratsbüro beschliesst;
3. wenn mindestens 15 Mitglieder des Landrates die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen;
4. wenn die Einberufung durch den Regierungsrat verlangt wird.