151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 27 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Landratssekretariat
Organisation und Befugnisse - Staatskanzlei und Landratssekretariat
Art. 27 Landratsgesetz, LRG · Landratssekretariat
1. Das Landratssekretariat unterstützt das Landratspräsidium, das Landratsbüro, die landrätlichen Kommissionen und deren Präsidien sowie die Mitglieder des Landrates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2. Das Landratssekretariat wird von der Landratssekretärin oder vom Landratssekretär geleitet.
3. Die Landratssekretärin oder der Landratssekretär ist bezüglich der Geschäfte des Landrates, des Landratsbüros und der landrätlichen Kommissionen den Weisungen des Landrates, des Landratspräsidiums oder des Kommissionspräsidiums und in administrativer Hinsicht der Landschreiberin oder dem Landschreiber unterstellt.