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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 26 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Staatskanzlei

Organisation und Befugnisse - Staatskanzlei und Landratssekretariat
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Art. 26 Landratsgesetz, LRG · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei erfüllt als allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Landrates die ihr zugewiesenen Stabsaufgaben sowie Aufgaben auf dem Gebiet der politischen Planung, der politischen Rechte, der amtlichen Veröffentlichung von Erlassen, der Information der Öffentlichkeit und der Archivierung.

2. Die Staatskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet.

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