Art. 25 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Einsetzung
Art. 25 Landratsgesetz, LRG · Einsetzung
1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Kantonsverwaltung (Regierungsrat oder andere kantonale Vollzugsorgane), beim Obergericht oder bei einer selbständigen kantonalen Anstalt der besonderen Klärung durch den Landrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersuchungskommissionen einsetzen.
2. Den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission können das Landratsbüro, die Aufsichtskommission, die Justizkommission, die Finanzkommission sowie die Bankprüfungskommission stellen; ein Mitglied des Landrates ist zur Antragstellung berechtigt, wenn es zuvor mit einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt hat und diese Interpellation im Landrat behandelt worden ist.
3. Die Einsetzung erfolgt nach Anhören der betreffenden Behörde durch den Landrat, der in seinem Beschluss den Auftrag der Untersuchungskommission festlegt.