151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 23b Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Mitberichte und Zusammenarbeit
Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 23b Landratsgesetz, LRG · Mitberichte und Zusammenarbeit
1. Die Kommissionen nehmen zuhanden der Finanzkommission zum Voranschlag, zum Finanzplan sowie zur Staatsrechnung und zuhanden der Aufsichtskommission zum Rechenschaftsbericht Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Sie können Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.
2. Sie können bei anderen Kommissionen Mitberichte zu Vorlagen einholen.
3. Sie können die Aufsichtskommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen.