Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 23a Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Redaktionskommission

Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23a Landratsgesetz, LRG · Redaktionskommission

1. Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müssen vor der Beratung durch die zuständige Behörde der Redaktionskommission vorgelegt werden.

2. Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie überarbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Änderungen vorzunehmen.

3. Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge.

← Art. 23 Landratsgesetz, LRG Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Art. 23b Landratsgesetz, LRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →