151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 23a Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Redaktionskommission
Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 23a Landratsgesetz, LRG · Redaktionskommission
1. Vorlagen, welche in die Gesetzessammlung aufzunehmen sind, müssen vor der Beratung durch die zuständige Behörde der Redaktionskommission vorgelegt werden.
2. Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie überarbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Änderungen vorzunehmen.
3. Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge.