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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Justizkommission

Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
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Art. 23 Landratsgesetz, LRG · Justizkommission

1. Die Justizkommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen die Geschäftsführung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft. In diesem Zusammenhang kann sie verbindliche Weisungen erteilen, insbesondere über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte und die Veröffentlichung von Urteilen.

2. Die Justizkommission ist zuständig für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Mitglieder der Gerichte gemäss Art. 59 Gerichtsgesetz.

3. Die Justizkommission ist ferner zuständig für die Vorberatung von

1. Beschwerden;

2. * ...

3. Begnadigungsgesuchen;

4. Gesuchen um Erläuterungen der Kantonsverfassung und der Gesetze;

5. Petitionen.

4. Die Justizkommission tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein. Stimmt ein Mitglied der Justizkommission gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat.

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