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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 22 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aufsichtskommission

Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
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Art. 22 Landratsgesetz, LRG · Aufsichtskommission

1. Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen

1. die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unterstellten Verwaltung;

2. die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kantonalbank;

3. die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat erteilt hat.

2. Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte verbindliche Weisungen erteilen.

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