151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aufsichtskommission
Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 22 Landratsgesetz, LRG · Aufsichtskommission
1. Die Aufsichtskommission prüft und überwacht aufgrund der Rechenschaftsberichte sowie durch eigene Kontrollen
1. die Geschäftsführung des Regierungsrates und der ihm unterstellten Verwaltung;
2. die Geschäftsführung und die Jahresrechnung der kantonalen selbstständigen Anstalten mit Ausnahme der Nidwaldner Kantonalbank;
3. die Erfüllung der Aufträge, die der Landrat dem Regierungsrat erteilt hat.
2. Sie kann über den Inhalt und die Gestaltung der Rechenschaftsberichte verbindliche Weisungen erteilen.