Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 21 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Finanzkommission

Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Landratsgesetz, LRG · Finanzkommission

1. Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung.

2. Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung.

3. Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen.

← Art. 20 Landratsgesetz, LRG Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Art. 22 Landratsgesetz, LRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →