151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 21 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Finanzkommission
Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 21 Landratsgesetz, LRG · Finanzkommission
1. Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung des Kantons nach Massgabe der Finanzhaushaltgesetzgebung.
2. Sie prüft insbesondere das Legislaturprogramm, den Finanzplan, die Jahreszielplanung, den Voranschlag, die Veränderungen des Leistungsauftrags im Sinne des Personalgesetzes, die Nachtragskredite und die Staatsrechnung.
3. Der Finanzkommission obliegt die Prüfung und Begutachtung der Vorlagen über Bürgschaften, An- und Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens sowie Gewährung ausserordentlicher Beiträge und Unterstützungen.