151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aufgaben der ständigen Fachkommissionen
Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 20 Landratsgesetz, LRG · Aufgaben der ständigen Fachkommissionen
1. Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1-4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse.