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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aufgaben der ständigen Fachkommissionen

Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
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Art. 20 Landratsgesetz, LRG · Aufgaben der ständigen Fachkommissionen

1. Die ständigen Fachkommissionen gemäss Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1-4 sind in ihrem Sachbereich zuständig für die Vorberatung der Vorlagen zuhanden des Landrates in Bezug auf die Gesetzgebung, die Finanzbeschlüsse und die weiteren Beschlüsse.

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