151.1
LRGLRD
CH-NW
Art. 19 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit
Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
Art. 19 Landratsgesetz, LRG · Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit
1. Der Aufsichtskommission können nicht angehören
1. Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstalten;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung;
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten.
2. Der Justizkommission können nicht angehören
1. im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte;
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane.
3. Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung nicht angehören.