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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit

Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
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Art. 19 Landratsgesetz, LRG · Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit

1. Der Aufsichtskommission können nicht angehören

1. Mitglieder von Organen der selbstständigen kantonalen Anstalten;

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung;

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der von der Aufsichtskommission beaufsichtigten selbstständigen kantonalen Anstalten.

2. Der Justizkommission können nicht angehören

1. im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte;

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane.

3. Der Finanzkommission können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung nicht angehören.

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