Art. 18 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Bestand und Wahl
Art. 18 Landratsgesetz, LRG · Bestand und Wahl
1. Der Landrat wählt an der konstituierenden Sitzung auf die verfassungsmässige Amtsdauer
1. die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mitgliedern;
2. die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales mit 11 Mitgliedern;
3. die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit 11 Mitgliedern;
4. die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mitgliedern;
5. die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern;
6. die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern;
7. die Justizkommission mit 7 Mitgliedern;
8. die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern;
9. die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern;
10. die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragen wird.
2. Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der Kommissionen gemäss Abs. 1 Ziff. 1-7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissionen.
3. Der Landrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere ständige Kommissionen wählen.