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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 18 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Bestand und Wahl

Organisation und Befugnisse - Ständige Kommissionen und Verwaltungsbehörden
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Art. 18 Landratsgesetz, LRG · Bestand und Wahl

1. Der Landrat wählt an der konstituierenden Sitzung auf die verfassungsmässige Amtsdauer

1. die Kommission für Staatspolitik, Justiz und Sicherheit mit 11 Mitgliedern;

2. die Kommission für Finanzen, Steuern, Gesundheit und Soziales mit 11 Mitgliedern;

3. die Kommission für Bau, Planung, Landwirtschaft und Umwelt mit 11 Mitgliedern;

4. die Kommission für Bildung, Kultur und Volkswirtschaft mit 11 Mitgliedern;

5. die Finanzkommission mit 11 Mitgliedern;

6. die Aufsichtskommission mit 13 Mitgliedern;

7. die Justizkommission mit 7 Mitgliedern;

8. die Bankprüfungskommission mit 3 Mitgliedern;

9. die Redaktionskommission mit 5 Mitgliedern;

10. die weiteren ständigen Kommissionen und Verwaltungsbehörden, deren Wahl durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragen wird.

2. Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der Kommissionen gemäss Abs. 1 Ziff. 1-7 zu wählen, höchstens aber in zwei dieser Kommissionen.

3. Der Landrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche weitere ständige Kommissionen wählen.

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