Art. 16 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 2. Aufgaben und Befugnisse
Art. 16 Landratsgesetz, LRG · 2. Aufgaben und Befugnisse
1. Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse
1. formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte;
2. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates;
3. Ausarbeitung der Wahlvorschläge für die vom Landrat vorzunehmenden Wahlen;
3a. * Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen;
4. * Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung;
5. Ausarbeitung des Abschnittes «Landrat» des Staatsvoranschlages sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen Ausgaben;
6. Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des Landrates;
7. Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentarischen Vorstössen aus formellen Gründen;
8. Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat betreffen;
9. Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte;
10. Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren;
11. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2. Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbüro einreichen
1. die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen;
2. die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landammanns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters;
3. die Fraktionen für die Wahlen der Gerichtspräsidentinnen oder der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richterlichen Behörden;
4. * die betreffenden Verwaltungsbehörden, der Regierungsrat und die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden.
5. * ...
3. Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein; stimmt ein Mitglied des Landratsbüros gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat.
4. Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen, überweist es an die zuständige Behörde.