Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 16 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - 2. Aufgaben und Befugnisse

Organisation und Befugnisse - Landratsbüro und Landratspräsidium
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Landratsgesetz, LRG · 2. Aufgaben und Befugnisse

1. Das Landratsbüro hat folgende Aufgaben und Befugnisse

1. formelle Vorberatung der Landratsgeschäfte;

2. Aufstellung der Tagesordnung für die Sitzungen des Landrates;

3. Ausarbeitung der Wahlvorschläge für die vom Landrat vorzunehmenden Wahlen;

3a. * Zuweisung von Vorlagen an parlamentarische Kommissionen und Koordination der Arbeiten der parlamentarischen Kommissionen;

4. * Vorbereitung der Wahlen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung;

5. Ausarbeitung des Abschnittes «Landrat» des Staatsvoranschlages sowie Bewilligung und Überwachung der diesbezüglichen Ausgaben;

6. Ausarbeitung der Begründungen für Abstimmungsvorlagen des Landrates;

7. Entscheid über die Rückweisung von Vorlagen und parlamentarischen Vorstössen aus formellen Gründen;

8. Vorberatung von Vorstössen und Vorlagen, die den Landrat betreffen;

9. Vernehmlassung zu Beschwerden gegen landrätliche Erlasse und Beschlüsse zuhanden der zuständigen Gerichte;

10. Vorbereitung und Antragstellung bei Disziplinarverfahren;

11. Erfüllung der weitern ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2. Wahlvorschläge im Sinne von Abs. 1 Ziffer 3 können dem Landratsbüro einreichen

1. die Fraktionen für die Wahlen in die ständigen Kommissionen;

2. die Fraktionen und der Regierungsrat für die Wahl des Landammanns sowie der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters;

3. die Fraktionen für die Wahlen der Gerichtspräsidentinnen oder der Gerichtspräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der richterlichen Behörden;

4. * die betreffenden Verwaltungsbehörden, der Regierungsrat und die Fraktionen für die Wahlen in die Verwaltungsbehörden.

5. * ...

3. Das Landratsbüro tritt auf offenkundig unhaltbare oder trölerische Eingaben nicht ein; stimmt ein Mitglied des Landratsbüros gegen diesen Beschluss, entscheidet der Landrat.

4. Eingaben, deren Behandlung nicht in die Zuständigkeit des Landrates fallen, überweist es an die zuständige Behörde.

← Art. 15 Landratsgesetz, LRG Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer Art. 17 Landratsgesetz, LRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →