Art. 14 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Aufgaben und Befugnisse
Art. 14 Landratsgesetz, LRG · Aufgaben und Befugnisse
1. Aufgaben und Befugnisse des Landrates richten sich nach der Kantonsverfassung, der Spezialgesetzgebung sowie nach den folgenden Vorschriften.
2. Dem Landrat obliegen insbesondere
1. Wahl des Landratsbüros;
2. Wahl des Landammanns und der Landesstatthalterin oder des Landesstatthalters;
3. Wahl der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
4. * Wahl von weiteren Behörden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der Gesetzgebung;
5. Erlass von Gesetzen und von Einführungsgesetzen zu bundesrechtlichen Vorschriften;
6. Genehmigung von interkantonalen Verträgen;
7. Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in eidgenössischen Angelegenheiten;
8. Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, sowie über alle Ausgaben, für die dem Landrat durch die Kantonsverfassung oder durch besondere Gesetze Vollmacht erteilt ist;
9. Festsetzung des jährlichen Voranschlags und Genehmigung der Staatsrechnung;
10. Ausübung der Oberaufsicht über die kantonalen Gewalten;
11. * Kenntnisnahme des Legislaturprogramms und der Jahreszielplanung;
11a. * Genehmigung beziehungsweise Kenntnisnahme des Finanzplanes;
11b. * Stellungnahme zu Planungsberichten des Regierungsrates;
12. Festlegung des Kantonswappens;
13. Genehmigung von Grenzbereinigungen mit Nachbarkantonen unter Vorbehalt der Zustimmung der betroffenen Gemeinde.