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151.1 LRGLRD CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz, LRG) - Entschädigung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 Landratsgesetz, LRG · Entschädigung

1. Die Entschädigung der Mitglieder des Landrates und der Fraktionen richtet sich nach der Behördengesetzgebung.

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