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§ 3 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung

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§ 3 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 7. Januar 1983 über die redaktionelle Bereinigung der Nidwaldner Gesetzessammlung.

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