§ 2 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung
§ 2 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung
1. Von der Aufhebung gemäss § 1 sind gestützt auf § 10 der Gesetzbuchverordnung folgende Verfügungen und Erlasse nicht betroffen
1. die Vereinbarungen mit andern Kantonen über die Festlegung der Kantonsgrenzen;
2. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungsinterne Reglemente und Dienstanweisungen sowie Lehrpläne;
3. die Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;
4. die periodisch sich wiederholenden Beschlüsse, sofern sie keine allgemeinverbindlichen Bestimmungen enthalten;
5. die Beschlüsse über die Anlage von Staatsgeldern sowie über die Aufnahme von Krediten, Darlehen und Anleihen;
6. die Verwaltungsakte im Einzelfall sowie die Beschlüsse über einmalige Ausgaben;
7. die Erlasse, die aufgrund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu veröffentlichen sind;
8. die Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheimzuhalten sind.