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§ 2 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung

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§ 2 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung

1. Von der Aufhebung gemäss § 1 sind gestützt auf § 10 der Gesetzbuchverordnung folgende Verfügungen und Erlasse nicht betroffen

1. die Vereinbarungen mit andern Kantonen über die Festlegung der Kantonsgrenzen;

2. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte, verwaltungsinterne Reglemente und Dienstanweisungen sowie Lehrpläne;

3. die Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;

4. die periodisch sich wiederholenden Beschlüsse, sofern sie keine allgemeinverbindlichen Bestimmungen enthalten;

5. die Beschlüsse über die Anlage von Staatsgeldern sowie über die Aufnahme von Krediten, Darlehen und Anleihen;

6. die Verwaltungsakte im Einzelfall sowie die Beschlüsse über einmalige Ausgaben;

7. die Erlasse, die aufgrund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu veröffentlichen sind;

8. die Erlasse, die im höheren Landesinteresse geheimzuhalten sind.

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