141.111
CH-NW
§ 1 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung
§ 1 Regierungsratsbeschluss über die Feststellung der negativen Rechtskraft der Nidwaldner Gesetzessammlung
1. Alle kantonalen Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse mit rechtsetzendem allgemeinverbindlichem Inhalt sind unter Vorbehalt von § 2 auf den 1. Februar 1990 hin aufgehoben, sofern sie nicht gänzlich oder mindestens mit dem Titel und der Fundstelle in der Nidwaldner Gesetzessammlung enthalten sind.