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141.11 PuV CH-NW

§ 4 Verordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung, PuV) - Abonnemente

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§ 4 Publikationsverordnung, PuV · Abonnemente

1. Die gedruckte Fassung des Amtsblatts kann bei der Staatskanzlei beziehungsweise beim beauftragten Unternehmen abonniert werden.

2. Es wird ein Abonnement für das Kalenderjahr mit einer Jahresgebühr angeboten. Erfolgt die Anmeldung nicht auf Jahresbeginn, wird die Gebühr im ersten Jahr pro rata temporis erhoben.

3. Das Abonnement kann jeweils auf das darauffolgende Kalenderjahr hin gekündigt werden.

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